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Leipziger Bundesrichter stärken Anspruch auf Schutz vor Straßenlärm

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Schutzanspruch von Anliegern vor Straßenlärm gestärkt. In einem heute in Leipzig ergangenen Urteil heißt es, Straßenanlieger können auch nach 30 Jahren noch Anspruch auf zusätzlichen Lärmschutz geltend machen, wenn sich Lärmprognosen aus Planfeststellungsverfahren als unrichtig erweisen. Das Bundesbauministerium erklärte, das Urteil werde geprüft. Lärmschutz sei integraler Bestandteil bei Neubauten.

Zwar würden Lärmprognosen in der Praxis nur für 10 bis 15 Jahren erstellt, erklärten die Richter. Dass sichere Vorhersagen über zukünftige Entwicklungen über einen längeren Zeitraum kaum angestellt werden könnten, führe aber nicht zu einer Verkürzung der gesetzlichen 30-Jahres-Frist, in der noch Ansprüche geltend gemacht werden können.

Den Richtern lag die Klage einer Gemeinde aus Schleswig-Holstein und von sieben Anwohnern vor. Darin hieß es, dass die Lärmprognose aus dem Jahr 1975 falsch gewesen sei, die der Genehmigung der Bundesstraße 202 vor mehr als 20 Jahren zu Grunde gelegen hätte. Das Verkehrsaufkommen sei deutlich stärker gestiegen als damals angenommen. Verkehrszählungen Anfang der 90er Jahre hätten Zahlen ergeben, die doppelt so hoch gewesen seien, wie in der Prognose erwartet.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass für die Frage nicht voraussehbaren Lärms nur auf den Zeitraum abgestellt werden dürfe, der dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde lag. Diese Rechtsauffassung korrigierten die Bundesverwaltungsrichter jetzt.

Aktenzeichen: BverwG 9 C 2.06

http://www.bundesverwaltungsgericht.de

07.03.2007